Allgemeine Geschäftsbedingungen für Liefer- und Reparaturaufträge für Inlands- und Auslandsgeschäfte der Venner Medical (Deutschland) GmbH
A. Geltungsbereich, Vertragsschluß: (1.) Unsere Angebote sind freibleibend; der Vertrag kommt zustande, wenn wir die Bestellung annehmen. (2.) Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ausgeführt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erkennt der Besteller die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen spätestens mit der Bestellung oder unserer ersten Lieferung oder Leistung. (3.) Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der rechtswirksamen Schriftform. (4) Diese AGB gelten sowohl zwischen Unternehmern, als auch für Privatpersonen.
B. Preise: (1.) Bedingungen für Lieferaufträge: (1.1.) Unsere Preise (laut Liste oder Auftragsbestätigung) verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweilig geltender Umsatzsteuer und Verpackung. Sofern nicht im Vertrag ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, behalten wir uns eine Anpassung der vereinbarten Preise an geänderte Lohn- und Materialkosten zur Zeit der Lieferung vor, wenn die Lieferung mindestens vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen soll. (1.2.) Aufträge mit einem Netto-Warenwert bis € 1.000,00 werden innerhalb Deutschlands zu einer Versandkostenpauschale und Bearbeitungszuschlag von 20 € pro Auftrag geliefert. Expresslieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2.) Bedingungen für Reparaturaufträge: Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich jeweilig geltender Umsatzsteuer. Die Kosten des Transports von Waren zur Durchführung von Reparaturen trägt der Besteller, es sei denn es handelt sich um eine Mängelhaftung. Die Kosten des Transports beinhalten auch die Kosten der Verpackung. Die Versandkostenpauschale innerhalb Deutschlands beträgt 20 € pro Lieferung und Strecke.
C. Gefahrübergang und Versandart: (1.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die gelieferte bzw. reparierte Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat; das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die gelieferte bzw. reparierte Ware versandfertig und verzögert sich diese Sendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
D. Lieferung: (1.) Die Lieferfrist bei Exportaufträgen beginnt grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch, bevor der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. beigebracht hat und/oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, sollte sich die Lieferung aufgrund von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen verzögern. Hierunter fallen insbesondere Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörung, Werkstoff- oder Energiemangel, sofern diese nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. (2.) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. (3.) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers erheblich gesunken ist oder bereits bei Vertragsschluss für uns nicht erkennbar schlecht war, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig im Voraus bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist.
E. Rückgabe: (1.) Die Rückgabe von verkauften Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn hierfür kein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rechtsgrund gegeben ist.
F. Eigentumsvorbehalt: (1.) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren einschließlich Zubehör, Ersatz- und Austauschteilen vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller aus dieser Geschäftsbeziehungen – auch bedingte und künftig entstehende Forderungen – erfüllt sind. (2.) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen. (3.) Veräußert der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Ist die abgetretene Forderung gegen den Kunden des Bestellers in eine laufende Rechnung aufgenommen, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Kunden die Abtretung bekanntzugeben und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. (4.) Die Be- und Verarbeitung unserer Lieferung hat stets in unserem Namen und in unserem Auftrag zu erfolgen. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht uns gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. (5) Übersteigt der Wert der für uns bestellten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
G. Zahlung, Auftrechnung, Zurückbehaltung: (1.) Bedingungen für Lieferaufträge und Werkliefervertrag: (1.1.)
Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. (1.2.) Wir sind nicht verpflichtet Wechsel anzunehmen. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlungen und können nur gegen Erstattung der entstehenden Bankspesen angenommen werden. Die Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. (1.3.) Bei Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortiger Abdeckung protestierter fremder Wechsel sind wir berechtigt, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. (1.4.) Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht. (1.5.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2.) Bedingungen für Reparaturaufträge: (2.1.) Unsere Rechnungen über Reparaturen sind bei Inlandsgeschäften sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Auslandsgeschäften innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. (2.2.) Ein Zurückbehaltungsrecht an der reparierten Ware kann wegen Zahlungsverzuges des Bestellers von uns ausgeübt werden. (3.) Verjährung: Unsere Ansprüche auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
H. Mängelhaftung: (1.) Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme des Liefergegenstandes, verdeckte Mängel spätestens 10 Tage nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Die Vorschrift des § 377 HGB für Kaufleute bleibt unberührt. Indem wir einen behaupteten Mangel überprüfen, anerkennen wir diesen noch nicht. (2.) Wegen eines Mangels kann der Besteller nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) verlangen; dies gilt auch für Werklieferverträge. Der Käufer hat uns zur Nacherfüllung angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir insoweit von der Mängelhaftung befreit. Im Wege der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum. (3.) Fehler, die auf natürlichem Verschleiß, Verbrauch, unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung oder Verwendung der Ware zu einem nach dem Vertrag nicht vorausgesetzten Zweck oder mit ungeeignetem Zubehör beruhen, stellen keinen von uns zu vertretenden Mangel dar, sofern wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Unsachgemäße Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte befreit uns insoweit von der Mängelhaftung. (4.) Soweit ein Mangel vorliegt, tragen wir die Kosten der Nacherfüllung. Kosten für Personal des Käufers wird nur übernommen, wenn dies billigerweise erwartet werden kann. Die Übernahme von Kosten der Nacherfüllung ist insoweit ausgeschlossen, als sich diese dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als in der Bestellung angegeben verbracht wurde, und dies nach dem Vertrag nicht vorgesehen war. (5.) Ist die Nacherfüllung mindestens dreimal fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) fordern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei nur geringfügigen Mängeln. Ansprüche auf Schadenersatz sind – mit Ausnahme der in Abschnitt J aufgeführten Fälle – ausgeschlossen (6.) Ist dem Besteller ausnahmsweise in Anbetracht der in Abschnitt J aufgeführten Fälle Schadensersatz zu leisten, verbleibt die Lieferung beim Besteller, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Lieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. (7.) Bei Reparaturen übernehmen wir die Mängelhaftung nur für die im Rahmen der Reparaturleistung eingebauten neuen Teile. Darüber hinaus gewähren wir lediglich die ordnungsgemäße Reparatur. Wir gewähren keine verlängerte Gebrauchstauglichkeit der von uns reparierten gebrauchten Sache. (8.) Für gebrauchte Liefergegenstände übernehmen wir vorbehaltlich der Ausnahmen in Abschnitt H. (1.) keine Sachmangelhaftung. (7.) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung.
I. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer. (1.) Wenn der Besteller den Liefergegenstand im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Mängelhaftungsansprüche geltend machen. (2.) Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war. (3.) Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz.
J. Haftung für sonstige Fälle. (1.) Kann der Liefergegenstand oder der dem Reparaturauftrag unterliegende Gegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere irreführender Anleitung hinsichtlich der Verwendung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche des Bestellers die Regelungen des Abschnitts H, wie auch des nachfolgenden Absatzes (2). Für Schäden, die auftreten können, wenn und soweit der Besteller unseren Anweisungen und Warnungen nicht Folge geleistet hat, sind wir nicht verantwortlich. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, uns von allen hieraus möglicherweise resultierenden Forderungen, Haftungsfällen und Schadensersatzansprüchen freizuhalten. (2.) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand oder dem dem Reparaturauftrag unterliegenden Gegenstand entstanden sind und nicht von der Mängelhaftung nach Abschnitt H umfasst sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz; grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. (3.) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
K. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz: (1.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Kiel. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen. (2.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß von zwischenstaatlich vereinbartem Recht wie z.B. das UN-Kaufrecht (CISG). (3.) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. (4.) Der Besteller ermächtigt uns, unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit durch das Bundesdatenschutzgesetz und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses befaßten Stellen innerhalb des Unternehmens zu übermitteln. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, über etwaige mit dem Besteller geschlossene Geschäfte eine Kreditversicherung abzuschließen und in diesem Zusammenhang dem Versicherer die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln, wovon der Besteller zustimmend Kenntnis nimmt.
2. Januar 2023